In Studienplatzklagen vereinbaren wir mit unseren Mandanten grundsätzlich ein Pauschalhonorar. Dies dient dazu, unseren Mandanten Kostensicherheit zu bieten. In dem Pauschalhonorar sind eigene Anwaltskosten, die in der Regel bei einer Studienplatzklage entstehen, enthalten. Wir übernehmen für unsere Mandanten sämtliche Tätigkeiten im Hinblick auf eine Studienplatzklage, so dass Sie sich selbst nur "regulär" bei der ZVS/Hochschulstart oder den Hochschulen bewerben müssen. Eine Kostenaufstellung unterbreiten wir Ihnen gerne auch schriftlich. Die Kosten einer Studienplatzklage können (ggf. auch bei den Eltern) steuerlich abzugsfähig sein.
Viele Rechtsschutzversicherungen decken auch den Bereich des Hochschulrechts und damit der Studienplatzklage ab. Dabei kann es sich um die eigene Rechtsschutzversicherung des Studienplatzbewerbers als auch um die der Eltern handeln, so dass wir ggf. direkt mit der Versicherung abrechnen können.
Voraussetzung hierfür ist, dass die sog. Wartezeit der Rechtsschutzversicherung (zumeist drei Monate) schon abgelaufen ist und das Verwaltungsrecht (Verwaltungsgerichtsschutz und/oder Verwaltungsrechtsschutz) von dem Vertrag mit umfasst sind. Ob dies der Fall ist, können Sie den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) Ihres Versicherungsvertrages entnehmen. Bei Zweifeln oder Fragen können Sie uns mit der Überprüfung des Versicherungsschutzes beauftragen. Die Deckungsanfrage sowie die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung werden wir dann selbstverständlich ebenfalls für Sie übernehmen.
Für weitere Informationen fordern Sie bitte hier Ihre persönlichen Info-Blätter zur Studienplatzklage kostenfrei an.